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   AG Berlin-Mitte, 28.04.2015 - 116 C 3215/14   

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AG Berlin-Mitte, 28.04.2015 - 116 C 3215/14 (https://dejure.org/2015,33208)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 28.04.2015 - 116 C 3215/14 (https://dejure.org/2015,33208)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 28. April 2015 - 116 C 3215/14 (https://dejure.org/2015,33208)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Berlin-Mitte verurteilt Allianz Versicherung AG mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 28.4.2015 - 116 C 3215/14 - zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 28.04.2015 - 116 C 3215/14
    Zu den ersatzfähigen Schäden im Sinne der §§ 249 ff. BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schätzung der Schadenshöhe an dem durch den Unfall beschädigten PKW (st. Rspr des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13; Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13).

    Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, wegen des Grundgedankens des Schadensrechts, wonach der Schaden des Geschädigten im Falle voller Haftung des Schädigers möglichst umfassend auszugleichen ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, st. Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13).

    Dem steht insbesondere nicht die Entscheidung des BGH vom 22. Juli 2014 (VI ZR 357/13) entgegen.

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 28.04.2015 - 116 C 3215/14
    Zu den ersatzfähigen Schäden im Sinne der §§ 249 ff. BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schätzung der Schadenshöhe an dem durch den Unfall beschädigten PKW (st. Rspr des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13; Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13).

    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 28.04.2015 - 116 C 3215/14
    Er ist nach dem - dem Zweck des Schadensrechts und dem Rechtsgedanken der §§ 242, 254 BGB entsprechenden - Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 28.04.2015 - 116 C 3215/14
    Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12 mwN).
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